{"id":245,"date":"2024-03-06T14:55:43","date_gmt":"2024-03-06T13:55:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tcunionmoedling.com\/?page_id=245"},"modified":"2024-05-19T17:45:07","modified_gmt":"2024-05-19T15:45:07","slug":"statuten-vom-verein-tennisclub-union-moedling","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.tcunionmoedling.com\/?page_id=245","title":{"rendered":"Vereinsstatuten"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Vereinsstatuten<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>STATUTEN<\/strong><br>des Vereines Tennisclub Union M\u00f6dling (gezeichnet am 29.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft M\u00f6dling)<br><strong>$1 Name und Sitz<\/strong><br>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: Tennisclub union M\u00f6dling.<br>(2) der Verein hat seinen Sitz in 234A M\u00f6dling, Dr. Otto F\u00fcster-Gasse 14.<br><strong>$2 Vereinszweck<\/strong><br>Der Verein ist gemeinn\u00fctzig, unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt<br>die k\u00f6rperliche Ert\u00fcchtigung seiner Mitglieder durch Aus\u00fcbung des Tennissportes.<br><strong>$3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes<\/strong><br>Der Vereinszweck wird erreicht durch:<br>(1) ldeelle Mittel: Pflege des Tennissportes f\u00fcr alle Altersstufen, Veranstaltung von<br>Vortr\u00e4gen, Versammlungen, Lehrg\u00e4nge und Kurse, Herausgabe von Publikationen<br>aller Art;<br>(2) Finanzielle Mittel: Beitrittsgeb\u00fchren, Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Spenden, Ertr\u00e4gnisse<br>Kantinenf\u00fchrung oder Verpachtung, allf\u00e4llige Einnahmen aus sportlichen und<br>anderen Verans\u00e4ttungen (auch Lotterien), Subventionen aus \u00f6ffentlichen Mitteln.<br><strong>$4 Arten der Mitgliedschaft<\/strong><br>(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, jugendliche<br>Mitglieder und Ehrenmitglieder.<br>(2) Ordenliche Mitglieder sind Erwachsene und Studenten ( h\u00f6chstens bis Erreichung<br>des 27. Lebensjahres in der laufenden Spielsaison).<br>Sie haben das volle Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht und das Recht ,<br>im Rahmen der Klubordnung die Einrichtungen des Vereines voll in Anspruch zu<br>nehmen.<br>(3) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die in einer laufenden Spielsaison das<br>19- Lebensjahr nicht erreichen. Sie haben kein Stimmrecht und sind vom aktiven<br>und passiv\u00e4n Wahlrecht ausgeschlossen. lhre Rechte betreffend die<br>lnanspruchnahme und Teilnahme an den Vereinseinrichtungen sind gegen\u00fcber<br>den ordenlichen Mitgliedern beschr\u00e4nkt. Das Ausma\u00df der Beschr\u00e4nkung legt der<br>Vorstand fest.<br>(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein<br>von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes ernannt werden.<br>Sie haben das Recht , im Rahmen der Klubordnung die Einrichtungen des<br>Vereines voll in Anspruch zu nehmen. Sie haben Stimmrecht , jedoch kein aktives<br>und passives Wahlrecht in der Generalversammlung. Ehrenmitglieder k\u00f6nnen<br>durch den Vorstand von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.<br><strong>$5 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><br>\u00fcber die Aufnahme von ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern entscheidet<br>der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden.<br>Ungeachtet des Vorstandbeschlusses auf Aufnahme eines Mitgliedes wird die<br>Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die vorgeschriebene<br>Beitrittsgeb\u00fchr bezahlt ist.<br><strong>$6 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><br>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschlu\u00df.<br>(2) Der Austritt ist eine einseitige Erkl\u00e4rung des Mitgliedes. Der Austritt kann, unter<br>Einhaltung einer vierw\u00f6chigen K\u00fcndigungsfrist, nur zum Ende des Kalenderiahres<br>erfolgen. Die Austrittserkl\u00e4rung mu\u00df schriftlich erfolgen und ist an den Vorstand zu<br>richten. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin<br>wirksam.<br>(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses Mitglied trotz zwei-<br>maliger Mahnung l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br>im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen<br>Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleiben davon unber\u00fchrt.<br>(4) Der Ausschlu\u00df eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober<br>Verletzung der Mitgliedsfflichten (z.B. wiederholte Verletzung der den Sportbetrieb<br>regelnden Bestimmunge bzw. Nichterf\u00fcllung wesentlicher Bestimmungen der<br>Satzungen) und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<br>Gegen den Ausschlu\u00df ist die Berufung an die Generalversammlung zul\u00e4ssig, bis<br>zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.<br>(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten<br>Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes beschlossen<br>werden.<br><strong>$7 Rechte und Pfliehten der Mitglieder<\/strong><br>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teil-<br>zunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu ben\u00fctzen, dies im Rahmen der<br>den Vereinsbetrieb regelnden Bestimmungen (Klubordnung) und der verf\u00fcgten<br>Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr Jugendliche.<br>Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive<br>Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder haben<br>das Stimmrecht in der Generalversammlung, aber kein aktives und passives Wahl-<br>recht.<br>(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die lnteressen des Vereines nach Kr\u00e4ften zu<br>f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des<br>Vereines gesch\u00e4digt werden k\u00f6nnte.<br>Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu<br>beachten.<br>Die ordenlichen Mitglieder und die jugendlichen Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen<br>Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und dei Mitglidsbeitr\u00e4ge in der vom Vorstand j\u00e4hrlich<br>beschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<br><strong>$8 Vereinsorgane<\/strong><br>Die Organe des Vereines sind<br>(1) Generalversammlung<br>(2) Vorstand<br>(3) Rechnungspr\u00fcfer<br>(4) Schiedsgericht<br><strong>$9 Generalvercammlung<\/strong><br>(1 ) Ordentliche Generalversammlung<br>Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.<br>(2) Au\u00dferordentliche Generalversammlung<br>Eine au\u00dferordenliche Generalversammlung findet auf Beschlu\u00df des Vorstandes,<br>der ordenlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begr\u00fcndeten Antrag<br>von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen statt.<br>(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalver-<br>sammlungen sind alle Mitglieder mindestens vierzehn Tage vor dem Termin,<br>unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail<br>(von die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail<br>Adresse einzuladen. Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens sieben<br>Tage vor dem Termin beimVorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail<br>beim Vorstand einzureichen.<br>(4) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefa\u00dft werden; ausgenommen<br>solche Beschl\u00fcsse, welche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer<br>au\u00dferordentlichen Generalversammlung gefa\u00dft werden.<br>(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.<br>Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die<br>Ehrenmitglieder haben jedoch kein aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied<br>hat nur eine Stimme. Eine Bevollm\u00e4chtigung ist ausgeschlossen.<br>(6) Die Generalversammlung ist beiAnwesenheit von einem Drittel der ordentlichen<br>Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig. lst die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde<br>nicht beschlu\u00dff\u00e4hig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde sp\u00e4ter<br>mit derselben Tag\u00f6sordnung statt, die dann ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der<br>erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig ist.<br>(7) Die Wahlen und die Beschlu\u00dffassungen in der Generalversammlung erfolgen mit<br>einfacher Mehrheit. Beschl\u00fcsse, mit denen die Satzungen des Vereines ge\u00e4ndert<br>werden oder durch welche der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen einer<br>qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei<br>Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br>(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Obmann, in dessen<br>Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so f\u00fchrt das an<br>Jahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br><strong>$10 Aufgaben der Generalvercammlung<\/strong><br>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br>(1) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des<br>Rechnungsabschlusses<br>(2) Die Entlastung des Vorstandes<br>(3) Die Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Jahresvoranschl\u00e4ge<br>(4) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes<br>(5) Die Wahl von aruei Rechnungspr\u00fcfern<br>(6) Die Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft<br>(7) Die Beschlu\u00dffassung, der auf der Tagesordnung stehenden Antr\u00e4ge<br>(8) Die Beschlu\u00dffassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des<br>Vereines<br><strong>$l1 Wahlen<\/strong><br>(1) Der Vorstand hat sechs Wochen vor dem Termin jeder Generalversammlung, bei<br>der die zweij\u00e4hrige Funktionsperiode abl\u00e4uft, einen Wahlausschu\u00df einzusetzen.<br>(2) Der Wahlauschu\u00df besteht aus drei Personen, und zwar aus einem Vertreter des<br>Vorstandes, einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder und einem Vertreter der<br>Ehrenmitglieder. Der Wahlausschu\u00df w\u00e4hlt aus seiner Mitte den Wahlausschu\u00df-<br>Vorsitzenden.<br>(3) Der Wahlausschu\u00df hat eventuelle Wahlvorschl\u00e4ge der ordentlichen Mitglieder f\u00fcr<br>den Vorstand entgegenzunehmen und selbst einen Wahlvorschlag f\u00fcr den<br>Vorstand zu erstatten. Wahlvorschl\u00e4ge von ordentlichen Mitgliedern sind<br>sp\u00e4testens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich an<br>die Adresse des Vorsitzenden des Wahlausschusses zu richten. ln der<br>Generalversammlung k\u00f6nnen Wahlvorschl\u00e4ge nicht mehr erfolgen.<br><strong>$12 Vorstand<\/strong><br>(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier,<br>-einem Schriftf\u00fchrer sowie aus weiteren Mitgliedern zur besonderen Verwendung,<br>wobei die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt Sieben nicht \u00fcberschreiten soll.<br>(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Seine Funktionsperiode<br>betr\u00e4gt zwei Jahre. Auf jeden Fall w\u00e4hrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.<br>Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder w\u00e4hlbar.<br>(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kooptiert der Vorstand einordentliches<br>Mitglied als neues Vorstandsmitglied, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in<br>dern\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Das Kooptionsrecht f\u00e4llt<br>bei Nichtaus\u00fcbung an den Obmann.<br>(4) Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Obmann, in dessen Verhinderung von<br>seinem Stellvertreter, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen.<br>(5) Der Vorstand ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und<br>mindestens die H\u00e4lfte von lhnen anwesend ist.<br>(6) Der Vorstand fa\u00dft seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-<br>gleichheit entscheidet der Vorsitzende.<br>(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der Obmann, in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.<br>(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, durch Ablauf der<br>Funktionsperiode, R\u00fccktritt, Enthebung und Verlust der Mitgliedschaft.<br>(9) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die<br>R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktrittes des gesarnten<br>Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit<br>Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.<br>(10) Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Generalversammlung<br>bei Vorliegen von schwerwiegenden Gr\u00fcnden, die den Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnden<br>gleichkommen.<br><strong>$13 Aufgabenkreis des Vorstandes<\/strong><br>Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. lhm kommen alle Aufgaben zu, die nicht<br>durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. ln seinen Wirkungsbereich<br>fallen insbesondere:<br>(1) Erstellung der Jahresabschl\u00fcsse, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und<br>der Rechnungsabschl\u00fcsse.<br>(2) Vorbereitung der Generalversammlung<br>(3) Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlungen<br>(4) Festsetzung der Beitrittsgeb\u00fchren, der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und der Beitr\u00e4ge aller Art<br>(5) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens<br>(6) Leitung des Spielbetriebes in sportlicher und organisatorischer Hinsicht<br>(7) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern<br>(8) Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereines<br>(9) Bestellung von Beir\u00e4ten bzw. Referenten mit beratender Stimme im Vorstand f\u00fcr<br>bestimmte Aufgaben<br><strong>$14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong><br>(1) Der Obmann ist der h\u00f6chste Vereinsfunktion\u00e4r; er vertritt den Verein nach au\u00dfen,<br>insbesondere gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und dritten Personen.<br>(2) Der Obmann f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei<br>Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Aufgaben-<br>bereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener<br>Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; diese bed\u00fcrfen jedoch der<br>nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<br>(3) Der Obmann (oder sein Stellvertreter) ist gemeinsam mit dem Schriftf\u00fchrer<br>zeichnungsberechtigt.<br>(4) Der Obmann (oder sein Stellvertreter) ist in finanziellen Angelegenheiten<br>gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt.<br><strong>$15 Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><br>(1) Die Generalversammlung w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zwei<br>Rechnungspr\u00fcfer. Rechnungspr\u00fcfer sind wiederholt w\u00e4hlbar.<br>(2) Den Rechnungspr\u00fcfern obliegt die laufende Gesch\u00e4ftskontrolle und die<br>\u00fcberpr\u00fcfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung<br>\u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung zu berichten.<br>(3) Ein Rechnungspr\u00fcfer darf keine Funktion im Vorstand aus\u00fcben.<br><strong>$16 Schiedsgericht<\/strong><br>(1) ln allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten zwischen<br>Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht.<br>(2) Gegen Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane kann das Schiedsgericht nicht angerufen<br>werden.<br>(3) Das Schiedsgericht besteht aus f\u00fcnf ordentlichen Vereinsmitgliedern. Es wird<br>derart gebildet, da\u00df jede Streitpartei innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand<br>zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese w\u00e4hlen mit Stimmen-<br>mehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der dem Vorstand angeh\u00f6ren<br>mu\u00df. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.<br>Kommt eine Streitpartei der Verpflichtung, innerhalb von vierzehn Tagen zwei<br>Mitglieder als Schiedsrichter zu nominieren nicht nach, so bestellt der Vorstand<br>zwei Vereinsmitglieder<br>(4) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner<br>Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen<br>und Gewissen. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern<br>endg\u00fcltig.<br><strong>$17 Aufl\u00f6sung des Vereines<\/strong><br>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck ein-<br>berufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit 2\/3 Mehrheit der<br>abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<br>(2) Diese Generalversammlung bestellt ein ordentliches Mitglied zum Liquidator.<br>Soweit nach Abschlu\u00df der Liquidation noch Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist, so<br>f\u00e4llt dieses der \u00d6sterreichischen Turn -und Sportunion, Landesverband<br>Nieder\u00f6sterreich, zu. Sollte dies nicht rn\u00f6glich sein, so f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen<br>der \u00d6sterreichischen Sporthilfe zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinsstatuten STATUTENdes Vereines Tennisclub Union M\u00f6dling (gezeichnet am 29.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft M\u00f6dling)$1 Name und Sitz(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: Tennisclub union M\u00f6dling.(2) der Verein hat seinen Sitz in 234A M\u00f6dling, Dr. Otto F\u00fcster-Gasse 14.$2 VereinszweckDer Verein ist gemeinn\u00fctzig, unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet. 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